Folgende Fragen werden häufig gestellt. Bitte beachten Sie, dass die Antworten nur einen groben Überblick verschaffen können.
Für Detailinformationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
In den einschlägigen Gesetzen und auch im Sprachgebrauch wird häufig der Begriff "Behinderung" verwendet. Die WHO unterscheidet vereinfacht 3 Fälle, nämlich "die Schädigung" als solche, die dadurch bedingte "Beeinträchtigung" und letztlich die "Behinderung" als Summe der Nachteile durch die Schädigung oder Beeinträchtigung. Wichtig ist das Bewusstsein, dass der Begriff "Behinderung" von leichteren körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen (z.B.: Knieverletzung) über Schädigungen der Sinnesorgane bis zu chronischen Erkrankungen reicht. Für das Leben der betroffenen Menschen und die berufliche Situation bedeutsam sind die Auswirkungen und Rahmenbedingungen, die sich auf Grund der Schädigung ergeben.
In Österreich ist überwiegend die Definition des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ausschlaggebend. Nach § 3 Behinderteneinstellungsgesetz ist eine Behinderung: "....die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilnahme am Arbeitsleben zu erschweren.“'
Unter "nicht nur vorübergehend" ist ein Zeitraum von 6 Monaten zu verstehen.
Seit 2006 ist ein allgemeines Diskriminierungsverbot im Behindertengleichstellungsgesetz verankert. Niemand darf auf Grund der Behinderung benachteiligt werden.
Das Behinderteneinstellungsgesetz regelt den gesamten beruflichen Bereich und enthält Bestimmungen über Rechte und Pflichten sowie besondere Fördermöglichkeiten. Für Menschen mit Behinderungen gelten in einigen Bereichen des Arbeitslebens spezielle Rahmenbedingungen. Einerseits gibt es die erwähnten Fördermöglichkeiten anderseits ist der Bestand mancher Arbeitsverhältnisse besser geschützt.
Die Förderungen gliedern sich in finanzielle Zuschüsse und kostenlose Beratungs- und Unterstützungsleistungen.
Finanzielle Zuschüsse werden im Wesentlichen gewährt:
Beratungs- und Unterstützungsleistungen zielen auf eine bestmögliche Information über die Rahmenbedingungen ab oder helfen auch operativ im Berufsalltag.
Voraussetzungen für den Status "begünstigt behindert" sind grundsätzlich:
Die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis beginnt grundsätzlich mit dem Tag an dem der Antrag beim Bundessozialamt eingebracht wurde.
WICHTIG: Daneben gibt es noch einige spezielle Regelungen, deren Darstellung den Rahmen einer Erstinformation sprengen würde.
Begünstigt behinderte Mitarbeiter haben einen erhöhten Kündigungsschutz.
Dieser bedeutet grundsätzlich, dass vor Ausspruch einer Kündigung ein bestimmtes Verfahren einzuhalten ist. Insbesondere ist vom Arbeitgeber die rechtskräftige Zustimmung des Behindertenausschusses zur beabsichtigten Kündigung beim Sozialministeriumservice einzuholen.
Bei rechtskräftiger Zustimmung des Behindertenausschusses gilt, sofern nicht ohnehin eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, eine Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen.
Eine Entlassung, eine einvernehmliche Lösung, eine Befristung und eine Lösung in der Probezeit ist grundsätzlich unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich.
Mit 2011 erfolgte eine Novelle des Behinderteneinstellungsgesetzes.
Nach dieser komplexen Regelung ist nach dem Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden:
Sonderregelungen gelten bei Eintritt einer Behinderung wegen eines Arbeitsunfalls und bei Arbeitsplatzwechsel im Konzern.
Für nähere arbeitsrechtliche Auskünfte kontaktieren Sie bitte Ihre Interessensvertretung.
Für Beschäftigte mit Behinderung gelten dieselben Pflichten wie für alle ArbeitnehmerInnen! Die Schädigung der Gesundheit an sich schafft keinen Sonderstatus. Daher ist es hilfreich, schon bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses spezielle Bedürfnisse zu besprechen. Diese Bedürfnisse können dann - und nur dann - von Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten berücksichtigt werden. Offenheit im Umgang mit der eigenen Behinderung schafft Vertrauen und damit eine Basis für eine konstruktive Zusammenarbeit.
Offenheit ist auch in der Rolle des Personalverantwortlichen hilfreich. Vorurteilsfreie Prüfung der Bewerbungsunterlagen, ausführliche Besprechung des Anforderungsprofils, Aufgabenbereiches und betrieblicher Rahmenbedingungen sind - wie bei allen Mitarbeitern - Voraussetzung für eine gute Zusammenarbeit. Ausführliche allgemeine Informationen zu den Rahmenbedingungen befinden sich auf der Homepage der Wirtschaftskammer und unter www.arbeitundbehinderung.at.